Jeder redliche Schuldner hat seit 1994 die Möglichkeit, mit Hilfe der Insolvenz-Ordnung (InsO) wieder schuldenfrei zu werden, um sich einen wirtschaftlichen Neuanfang zu schaffen.
Die Verfahrensdauer bis zur Erteilung der „Restschuldbefreiung“ dauert in der Regel drei Jahre. Hat der Schuldner in dieser Zeit seine Obliegenheiten erfüllt, so wird er restschuldbefreit. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die einen z. Zt. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten, auch wenn sie ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hatten.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind allerdings Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, sowie Zwangs- u. Ordnungsgeldern.
Zu den zu erfüllenden Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens gehört, um Restschuldbefreiung zu erhalten, u.a., dass der Schuldner falls er Einkommen erzielt, dessen pfändbaren Teil, an einen Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger abführt.
bei Alleinstehenden | 1.410,- € |
bei Alleinverdienenden mit nichtarbeitendem bzw. geringfügigbeschäftigtem Ehepartner | 1.940,- € |
bei Alleinstehenden mit nichtarbeitendem, bzw. geringfügig beschäftigtem Ehepartner und einem Kind | 2.230,- € |
Bei Selbständigen richtet sich das pfändbare Einkommen im Insolvenzverfahren nicht nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern nach dem hypothetischen Einkommen aus einem, seinem gelernten Beruf angemessenen Dienstverhältnis. Wäre der Schuldner z.B. gelernter Einzelhandelskaufmann, so würde die Vergütung eines Verkäufers, also ca. 1.500,00 € netto zugrunde gelegt werden.
Bei einem Alleinstehenden müssten dann 90,00 € für die Gläubiger abgeführt werden, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen.
Für Arbeitnehmer, Empfänger von Versorgungsleistungen, Rentner, Pensionäre u. ehemals Selbständige (die nicht mehr als 19 Gläubiger haben), kommt das Verbraucher-Insolvenzverfahren in Frage.
Selbständige durchlaufen das Regelinsolvenzverfahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren das der Schuldner nicht alleine durchführen kann. Er muß sich dazu einer geeigneten Person oder Stelle bedienen. „Geeigneten Personen“ für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare, oder Steuerberater. Als „geeignete Stelle“ kommen die öffentlichen oder von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände eingerichteten Schuldnerberatungsstellen in Frage.
Mein Angebot zur Mandatsübernahme richtet sich an Schuldner, die den langwierigen Weg über die Schuldnerberatungsstellen vermeiden wollen oder nicht in deren Klientel fallen.
Für die Bearbeitung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes und des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung bei Gericht:
bis zu 5 Gläubigern | 670,00 €* |
bis zu 10 Gläubigern | 810,00 €* |
bis zu 15 Gläubigern | 970,00 €* |
bis zu 25 Gläubigern | 1.400,00 €* |
bis zu 40 Gläubigern | 1.550,00 €* |
über 40 Gläubiger | 1.800,00 €* |
zusätzlich Porto |
* inkl. 19% USt.
Die Hälfte der Gebühren müssen allerdings bis zur Antragstellung bei Gericht bei mir eingezahlt sein, es sei denn eine von Dritten verbürgte Ratenzahlungsvereinbarungen wird abgeschlossen.
Optional für die Arbeit als Verfahrensbevollmächtigter
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. als Ihr Vertreter gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter in Ihrem Insolvenzverfahren:
170,- € inkl. 19% USt. jährlich. Zusätzlich Porto. Die Gebühren werden vierteljährlich fällig.
Bei Interesse nutzen Sie bitte mein Kontaktformular.